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§ 23 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Unterzeichnung

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 23 Gemeindegesetz, GemG · Unterzeichnung

1. Verfügungen einer Gemeindebehörde sind vom Präsidenten oder von der Präsidentin sowie vom Schreiber oder von der Schreiberin zu unterzeichnen.

2. Die Unterzeichnung der übrigen Schriftstücke regelt jede Behörde für ihren Bereich selbständig.

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