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§ 22 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Ausstandspflicht

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 22 Gemeindegesetz, GemG · Ausstandspflicht

1. Behördemitglieder treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Die Ausstandspflicht gilt für Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung.

2. Der Regierungsrat kann im Einzelfall oder durch allgemeine Verordnung Ausnahmen von der Ausstandspflicht bewilligen, wenn bei deren Beachtung die Beschlussfähigkeit der Behörde in Frage gestellt würde.

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