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§ 21 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Schweigepflicht

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 21 Gemeindegesetz, GemG · Schweigepflicht

1. Die einzelnen Behördemitglieder sind zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, soweit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.

2. Wo die Sitzungen nicht öffentlich sind, dürfen Äusserungen und Stellungnahmen nicht an Aussenstehende bekanntgegeben werden.

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