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§ 20 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Vorladungen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 20 Gemeindegesetz, GemG · Vorladungen

1. Jedermann ist verpflichtet, auf Vorladung hin zur angegebenen Zeit an der Sitzung einer Gemeindebehörde zu erscheinen.

2. Unentschuldigte Nichtbefolgung der Vorladung und ungebührliches Benehmen an der Sitzung können von der Behörde mit Bussen geahndet werden.

3. Wer einer Vorladung auch nach Belegung mit einer Busse nicht Folge leistet, kann polizeilich vorgeführt werden, sofern dies zur Durchführung von behördlichen Beschlüssen als erforderlich und angemessen erscheint.

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