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§ 2 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindeautonomie, Anhörung der Gemeinden

Grundlegende Bestimmungen
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§ 2 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindeautonomie, Anhörung der Gemeinden

1. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen von Verfassung und Gesetz selbständig.

2. Der Regierungsrat sorgt für die rechtzeitige und geeignete Anhörung der Gemeinden, wenn sie durch beabsichtigte Erlasse und Beschlüsse betroffen sind.

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