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§ 19b Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Wahlen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 19b Gemeindegesetz, GemG · Wahlen

1. Wahlen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beschliesst. Vorbehalten bleibt § 118 Absatz 2.

2. Wahlen sind nach dem Mehrheitswahlverfahren durchzuführen. Für die Ermittlung des Ergebnisses, die Nachwahl und die Ersatzwahl gelten die §§ 28, 29 bzw. 31 des Gesetzes über die politischen Rechte. Eine Nachwahl findet sofort statt.

3. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl durch das Los entschieden. Dieses wird durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gezogen.

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