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§ 19a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Abstimmungen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 19a Gemeindegesetz, GemG · Abstimmungen

1. Abstimmungen sind in der Regel offen. Wird ein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt, so ist ihm stattzugeben, wenn 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beschliesst.

2. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

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