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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 19 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beschlussfassung
Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
§ 19 Gemeindegesetz, GemG · Beschlussfassung
1. Die Beschlüsse der Gemeindebehörden sind in der Regel an Sitzungen zu fassen.
2. Die Behörde ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei besonderen Verhältnissen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.
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