Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 19 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beschlussfassung

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 Gemeindegesetz, GemG · Beschlussfassung

1. Die Beschlüsse der Gemeindebehörden sind in der Regel an Sitzungen zu fassen.

2. Die Behörde ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei besonderen Verhältnissen kann der Regierungsrat Ausnahmen bewilligen.

3. ...

4. ...

← § 18 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 19a Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →