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180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 187 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 187 Gemeindegesetz, GemG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung und tritt durch Beschluss des Landrates in Kraft.

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