§ 186 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufhebung bisherigen Rechts
§ 186 Gemeindegesetz, GemG · Aufhebung bisherigen Rechts
1. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere
1. das Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Gemeinden vom 14. März 1881, mit Ausnahme der §§ 92-112
2. §§ 74 und 75 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 30. Oktober 1941
3. § 82 des Gesetzes über die Organisation der Staats- und Bezirksverwaltung und das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons und der Bezirke vom 28. April 1958
4. §§ 7, 21 und 44 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 26. November 1959
5. der Regierungsratsbeschluss betreffend die Verwaltung der Bürgergemeinde Olsberg vom 17. Februar 1883.
2. Wird in anderen Erlassen auf Bestimmungen hingewiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so sind diese Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes zu beziehen.