§ 185 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Besondere Übergangsverhältnisse im Gemeindebestand
§ 185 Gemeindegesetz, GemG · Besondere Übergangsverhältnisse im Gemeindebestand
1. Solange nicht eine Bürgergemeinde Birsfelden geschaffen ist, übernimmt die Einwohnergemeinde deren Aufgaben.
2. Die Einwohnergemeinden Benken und Biel können sich durch zustimmenden Urnenentscheid in beiden Gemeinden jederzeit zu einer einzigen Einwohnergemeinde vereinigen, ohne dass hiefür eine kantonale Volksabstimmung erforderlich ist. Solange sie getrennt sind, bilden sie nur eine Bürgergemeinde.
3. Die Bürgergemeinde Basel-Olsberg kann sich mit einer anderen basellandschaftlichen Bürgergemeinde zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen.
4. Eine Burgergemeinde oder Burgerkorporation und eine Bürgergemeinde derselben Gemeinde wie auch 2 Burgergemeinden der gleichen Gemeinde können sich jederzeit zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen. Besteht keine Bürgergemeinde, kann sich eine Burgergemeinde oder eine Burgerkorporation mit der Einwohnergemeinde zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen.
5. Projektkostenbeiträge und Pauschalbeiträge nach § 36b werden für Zusammenschlussverfahren ausgerichtet, welche am 1. Januar 2026 noch nicht abgeschlossen sind.