Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 185 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Besondere Übergangsverhältnisse im Gemeindebestand

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 185 Gemeindegesetz, GemG · Besondere Übergangsverhältnisse im Gemeindebestand

1. Solange nicht eine Bürgergemeinde Birsfelden geschaffen ist, übernimmt die Einwohnergemeinde deren Aufgaben.

2. Die Einwohnergemeinden Benken und Biel können sich durch zustimmenden Urnenentscheid in beiden Gemeinden jederzeit zu einer einzigen Einwohnergemeinde vereinigen, ohne dass hiefür eine kantonale Volksabstimmung erforderlich ist. Solange sie getrennt sind, bilden sie nur eine Bürgergemeinde.

3. Die Bürgergemeinde Basel-Olsberg kann sich mit einer anderen basellandschaftlichen Bürgergemeinde zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen.

4. Eine Burgergemeinde oder Burgerkorporation und eine Bürgergemeinde derselben Gemeinde wie auch 2 Burgergemeinden der gleichen Gemeinde können sich jederzeit zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen. Besteht keine Bürgergemeinde, kann sich eine Burgergemeinde oder eine Burgerkorporation mit der Einwohnergemeinde zusammenschliessen, wenn dies je 2/3 der Stimmenden an der Urne beschliessen.

5. Projektkostenbeiträge und Pauschalbeiträge nach § 36b werden für Zusammenschlussverfahren ausgerichtet, welche am 1. Januar 2026 noch nicht abgeschlossen sind.

← § 184 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 185a Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →