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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 184 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindesteuerrecht
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 184 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindesteuerrecht
1. Bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über die Gemeindesteuern können die Gemeinden in bisheriger Weise aufgrund ihrer Steuerreglemente Gemeindesteuern erheben.
2. Die Bestimmungen des Gesetzes über die kantonalen Steuern bleiben vorbehalten.