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§ 18 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Öffentlichkeit der Sitzungen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 18 Gemeindegesetz, GemG · Öffentlichkeit der Sitzungen

1. ...

2. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Einwohnerrat.

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