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§ 178 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Erlass der Gemeindeordnung und vorläufige Gemeindeordnung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 178 Gemeindegesetz, GemG · Erlass der Gemeindeordnung und vorläufige Gemeindeordnung

1. Die Gemeindeordnung ist in Einwohnergemeinden mit der ordentlichen Gemeindeorganisation bis zum 30. April 1971, in Einwohnergemeinden mit der ausserordentlichen Gemeindeorganisation bis zum 30. Juni 1971 zu erlassen. Andernfalls setzt der Regierungsrat eine vorläufige Gemeindeordnung in Kraft.

2. Die vorläufige Gemeindeordnung bleibt bis zum Ablauf derjenigen Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, in welcher die Gemeinde ihre Gemeindeordnung bis zum 30. Juni des letzten Jahres der Amtsperiode erlassen hat.

3. Beim Erlass der vorläufigen Gemeindeordnung trägt der Regierungsrat der Grösse der Gemeinde, den bisherigen Gemeindeeinrichtungen und allfälligen grundsätzlichen Gemeindebeschlüssen über die neue Organisation angemessene Rechnung.

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