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§ 176a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden wegen mangelhafter Vorbereitung von Gemeindeversammlungen

Das Beschwerdeverfahren
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§ 176a Gemeindegesetz, GemG · Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden wegen mangelhafter Vorbereitung von Gemeindeversammlungen

1. Der Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung kommt nur aufschiebende Wirkung zu, wenn sie von der zuständigen Direktion auf Antrag oder von Amtes wegen angeordnet wird.

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