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§ 175 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beschwerdefristen

Das Beschwerdeverfahren
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§ 175 Gemeindegesetz, GemG · Beschwerdefristen

1. Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 1 ist wie folgt einzureichen

a. gegen die Rechtsakte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,

b. gegen die Rechtsakte der übrigen Organe der Gemeinden sowie der Zweckverbände und der Burgerkorporationen innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Beschlusses.

2. Die Beschwerde gemäss § 172 Absatz 2 ist wie folgt einzureichen

a. wegen mangelhafter Vorbereitung der Gemeindeversammlung innert 3 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes,

b. wegen mangelhafter Durchführung der Gemeindeversammlung innert 10 Tagen seit der Beschlussfassung,

c. wegen übriger Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten innert 10 Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes.

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