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§ 174 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beschwerdeinstanz

Das Beschwerdeverfahren
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§ 174 Gemeindegesetz, GemG · Beschwerdeinstanz

1. Beschwerdeinstanz ist

1. bei Beschwerden gegen Entscheide der Stimmberechtigten und des Einwohnerrates der Regierungsrat,

2. bei Beschwerden wegen Missachtung der Rechte der Stimmberechtigten der Regierungsrat,

3. bei den übrigen Beschwerden die Aufsichtsinstanz (§ 15), sofern die Gesetzgebung nicht ein besonderes Beschwerdeverfahren vorsieht.

2. Wo der Regierungsrat Aufsichtsinstanz ist, kann er die Beschwerdebeurteilung der Direktion des Innern oder der sachlich zuständigen Direktion übertragen.

3. Ist die Gemeindeversammlung Aufsichtsinstanz, so entscheidet der Regierungsrat oder die von ihm beauftragte Direktion über die Beschwerde.

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