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§ 173 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Legitimation

Das Beschwerdeverfahren
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§ 173 Gemeindegesetz, GemG · Legitimation

1. Zur Beschwerdeerhebung berechtigt sind

1. bei allgemein verbindlichen Erlassen die Stimmberechtigten und die Betroffenen,

2. in den Fällen von § 172 Absatz 2 die Stimmberechtigten,

3. in den übrigen Fällen die Betroffenen.

2. Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane hat in jedem Falle auch die vollziehende Behörde der Gemeinde (Gemeinderat oder Bürgerrat) das Beschwerderecht. ...

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