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§ 172a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Kosten der Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren
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§ 172a Gemeindegesetz, GemG · Kosten der Beschwerdeverfahren

1. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von § 20 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 kostenlos bei

a. Beschwerden gegen Erlasse und Entscheide der Gemeindeversammlung oder des Einwohnerrates,

b. Beschwerden gemäss § 172 Absatz 2.

2. Bei den übrigen Beschwerden gemäss § 172 Absatz 1 richtet sich die Kostenpflicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.

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