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§ 172 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beschwerdegegenstand

Das Beschwerdeverfahren
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§ 172 Gemeindegesetz, GemG · Beschwerdegegenstand

1. Sämtliche Erlasse, Verfügungen und Entscheide der Stimmberechtigten und der Organe der Gemeinden, der Zweckverbände und der Burgerkorporationen können durch Beschwerde angefochten werden.

2. Im weiteren ist die Beschwerde zulässig, wenn die Rechte der Stimmberechtigten in irgend einer Weise missachtet werden.

3. Ebenso kann gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Aufsichtsorgane Beschwerde erhoben werden;

4. Ist eine Verfügung innerkommunal anfechtbar, unterliegt erst der kommunal letztinstanzliche Entscheid der Beschwerde.

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