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CH-BL
§ 171p Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Vollzug
Das Verfahren vor den Gemeindebehörden
§ 171p Gemeindegesetz, GemG · Vollzug
1. ...
2. Für den Vollzug ist die Gemeinde zuständig. Soweit notwendig, ist die Polizei Basel-Landschaft der Gemeinde dabei ohne Kostenverrechnung behilflich.
3. Für den Vollzug gelten § 45 Absatz 1 sowie § 46 Absätze 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 13. Juni 1988 sinngemäss.
4. Bei Verfügungen, die nicht zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung verpflichten, lässt die Behörde bei Verzug des oder der Pflichtigen den durch die Verfügung angeordneten Zustand durch einen Dritten auf Kosten des Pflichtigen herstellen (Ersatzvornahme).