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§ 171o Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einsprache

Das Verfahren vor den Gemeindebehörden
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§ 171o Gemeindegesetz, GemG · Einsprache

1. Sofern ein Reglement es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.

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