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CH-BL
§ 171o Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Einsprache
Das Verfahren vor den Gemeindebehörden
§ 171o Gemeindegesetz, GemG · Einsprache
1. Sofern ein Reglement es vorsieht, kann die erstinstanzliche Verfügung mit einer Einsprache bei der erlassenden Instanz angefochten werden.