§ 171k Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Verfahrenskosten
§ 171k Gemeindegesetz, GemG · Verfahrenskosten
1. Das Verfahren ist in der Regel kostenlos. Die Gebührenerhebung aufgrund anderer Erlasse bleibt vorbehalten.
2. Die Verfahrenskosten können demjenigen auferlegt werden, der
a. die gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hat;
b. ein offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Begehren gestellt hat;
c. in einem Verfahren mit 2 oder mehr Beteiligten unterlegen ist, welches vor allem dem Schutz seiner privaten Interessen dient.
3. Die Kosten von Beweismassnahmen können einem bzw. einer Beteiligten auferlegt werden, wenn der Ausgang des Verfahrens dies rechtfertigt.
4. Verfahrenkosten können bis CHF 5'000 erhoben werden. Der Gemeinderat erlässt einen Gebührentarif.
5. Die Gebührenhöhe bemisst sich grundsätzlich nach dem Verwaltungsaufwand, der nach dem Grundsatz der Gesamtkostendeckung zu berechnen ist.
6. Die nach dem Kostendeckungsprinzip berechnete Gebührenhöhe kann innerhalb des Gebührenrahmens, unter Berücksichtigung des privaten sowie des öffentlichen Interesses an der Verwaltungshandlung, erhöht oder ermässigt werden. In ausserordentlichen Fällen kann eine Gebühr erhoben werden, die den Gebührenrahmen um höchstens die Hälfte überschreitet.
7. Gebühren und Auslagen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ein Härtefall vorliegt, wenn gemeinnützige Zwecke verfolgt werden oder wenn die Gebühr unter Würdigung der gesamten Umstände als zu hoch erscheint.