§ 171 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Beschränkung und Entzug der Selbstverwaltung
§ 171 Gemeindegesetz, GemG · Beschränkung und Entzug der Selbstverwaltung
1. Gegenüber Gemeinden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen des Regierungsrates Folge zu leisten, oder bei denen aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Behörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat auf Kosten der Gemeinde die folgenden Massnahmen verfügen
1. * Ersatzvornahme durch Dritte, soweit sich die auszuführenden Handlungen dafür eignen;
2. teilweisen Entzug der Selbstverwaltung;
3. gänzlichen Entzug der Selbstverwaltung für höchstens 2 Jahre.
2. Werden Massnahmen im Sinne von Absatz 1 Ziffern 2 und 3 getroffen, so setzt der Regierungsrat 1 oder mehrere kantonal bevollmächtigte Personen zur Besorgung der Gemeindegeschäfte ein.
3. Die Bestimmungen des Disziplinar-, des Straf-, des Strafprozess- sowie des Haftungsrechts bleiben vorbehalten.