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§ 17 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Sitzungen

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 17 Gemeindegesetz, GemG · Sitzungen

1. Die Gemeindebehörden setzen ihre ordentlichen Sitzungen unter Beachtung allfälliger, für die Behörde geltender gesetzlicher Vorschriften selbständig fest.

2. 1/3 der Mitglieder kann für bestimmte Geschäfte eine ausserordentliche Sitzung verlangen.

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