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§ 169 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Akteneinsicht

Die Aufsicht des Kantons
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§ 169 Gemeindegesetz, GemG · Akteneinsicht

1. Den mit der Aufsicht über die Gemeinden betrauten Mitarbeitenden des Kantons ist Einsicht in die Akten zu gewähren.

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