§ 168a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Finanzaufsicht
§ 168a Gemeindegesetz, GemG · Finanzaufsicht
1. Die Einwohnergemeinden reichen der zuständigen Direktion zur Kenntnis ein
a. das Budget,
b. die Jahresrechnung,
c. den Aufgaben- und Finanzplan.
2. Die Bürgergemeinden reichen der zuständigen Direktion die Jahresrechnung sowie auf deren Verlangen das Budget zur Kenntnis ein.
3. Die Burgergemeinden, die Burgerkorporationen, die Zweckverbände und die Anstalten reichen der zuständigen Direktion auf deren Verlangen das Budget oder die Jahresrechnung zur Kenntnis ein.
4. Die zuständige Direktion kann den Körperschaften Bericht über die Kenntnisnahme erstatten.
5. Der Regierungsrat
a. eröffnet der Körperschaft einen Bericht über deren Finanzlage, wenn diese zu Besorgnis Anlass gibt;
b. ist zu Aufsichtsmassnahmen gemäss § 166 befugt, wenn ein Bilanzfehlbetrag droht oder besteht.