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§ 168 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechtsetzungsaufsicht

Die Aufsicht des Kantons
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§ 168 Gemeindegesetz, GemG · Rechtsetzungsaufsicht

1. Dem Aufsichtsorgan sind zur Genehmigung vorzulegen

a. die Gemeindeordnung,

abis. * ...

b. die Gemeindereglemente mit Ausnahme der Gebührenreglemente sowie des Geschäftsreglements des Einwohnerrats.

c. * die Verträge mit reglementswesentlichem Inhalt,

cbis. * der Vertrag über eine gemeinsame Behörde,

cter. * der Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,

d. * die Zweckverbandsstatuten,

e. * der Beitritt zu einem ausserkantonalen Zweckverband,

f. * die Burgerkorporationsstatuten.

2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Gemeindereglementen sowie von Verträgen mit reglementswesentlichem Inhalt (Absatz 1 Buchstaben b und c) den Direktionen der kantonalen Verwaltung übertragen.

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