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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 168 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechtsetzungsaufsicht
Die Aufsicht des Kantons
§ 168 Gemeindegesetz, GemG · Rechtsetzungsaufsicht
1. Dem Aufsichtsorgan sind zur Genehmigung vorzulegen
a. die Gemeindeordnung,
abis. * ...
b. die Gemeindereglemente mit Ausnahme der Gebührenreglemente sowie des Geschäftsreglements des Einwohnerrats.
c. * die Verträge mit reglementswesentlichem Inhalt,
cbis. * der Vertrag über eine gemeinsame Behörde,
cter. * der Vertrag über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde,
d. * die Zweckverbandsstatuten,
e. * der Beitritt zu einem ausserkantonalen Zweckverband,
f. * die Burgerkorporationsstatuten.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Zuständigkeit zur Genehmigung von Gemeindereglementen sowie von Verträgen mit reglementswesentlichem Inhalt (Absatz 1 Buchstaben b und c) den Direktionen der kantonalen Verwaltung übertragen.