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§ 167 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufsichtsorgane

Die Aufsicht des Kantons
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§ 167 Gemeindegesetz, GemG · Aufsichtsorgane

1. Der Kanton übt die Aufsicht über die Gemeinden, soweit nicht aus der Gesetzgebung etwas anderes hervorgeht, durch den Regierungsrat aus.

2. Der Regierungsrat kann seine Aufsichtsbefugnis, mit Ausnahme der Beschränkung und Aufhebung der Selbstverwaltung und der Genehmigung der Gemeindeordnung, im Rahmen der Delegationsbestimmungen des Organisationsgesetzes übertragen.

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