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§ 166 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Massnahmen der Aufsicht

Die Aufsicht des Kantons
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§ 166 Gemeindegesetz, GemG · Massnahmen der Aufsicht

1. Im eigenen Wirkungskreis und in dem diesem gleichgestellten Teil des übertragenen Wirkungskreises (§ 3 Absatz 3) der Gemeinden übt der Kanton bei festgestellten Rechtswidrigkeiten und bei nicht ordnungsgemässer Führung der Verwaltung seine Aufsicht durch die folgenden Massnahmen aus

1. Nichtgenehmigung bzw. Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen;

2. Erteilung verbindlicher Weisungen;

3. Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen;

4 * Kürzung oder Verweigerung des Finanzausgleichs.

2. In dem nicht in den Autonomiebereich fallenden Teil des übertragenen Wirkungskreises steht den zuständigen Organen des Kantons das allgemeine Weisungsrecht zu.

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