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§ 165 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Rechnungslegung

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - 4
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§ 165 Gemeindegesetz, GemG · Rechnungslegung

1. Die Gemeinden führen über den Haushalt und das Vermögen Rechnung.

2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über eine harmonisierte und transparente Rechnungslegung der Gemeinden. Für die Einwohnergemeinden orientiert er sich dabei am Rechnungslegungsmodell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.

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