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§ 164 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Jahresrechnung

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - 4
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§ 164 Gemeindegesetz, GemG · Jahresrechnung

1. Nach Ablauf des Rechnungsjahres ist die Jahresrechnung vom Rechnungsführer oder von der Rechnungsführerin ohne Verzug abzuschliessen.

2. In der Folge ist sie vom Gemeinderat und der Rechnungsprüfungskommission zu prüfen und mit allfälligen Bemerkungen zu versehen.

3. Die Jahresrechnung ist innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres dem für die Genehmigung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen. Sie ist in gleicher Weise wie das Budget mit Erläuterungen zu versehen und den Stimmberechtigten zur Kenntnis zu bringen.

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