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CH-BL
§ 162 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Nachtragskredite
Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - ...
§ 162 Gemeindegesetz, GemG · Nachtragskredite
1. Unter Vorbehalt seiner Finanzkompetenz hat der Gemeinderat einen Nachtragskredit einzuholen, wenn
a. das Budget eine Ausgabe nicht vorsieht, für welche dieses Rechtsgrundlage sein muss;
b. das Budget eine ungenügende Höhe für eine Ausgabe aufweist, für welche dieses Rechtsgrundlage ist;
c. eine Sondervorlage einen ungenügenden Ausgabenbetrag aufweist.
2. Nachtragskredite, die in die Finanzkompetenz der Gemeindekommission fallen, dürfen von dieser beschlossen werden.
3. ...
4. Nachtragskredite gemäss Absatz 1 Buchstabe b gelten mit der Genehmigung der Jahresrechnung als beschlossen.