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§ 162 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Nachtragskredite

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - ...
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§ 162 Gemeindegesetz, GemG · Nachtragskredite

1. Unter Vorbehalt seiner Finanzkompetenz hat der Gemeinderat einen Nachtragskredit einzuholen, wenn

a. das Budget eine Ausgabe nicht vorsieht, für welche dieses Rechtsgrundlage sein muss;

b. das Budget eine ungenügende Höhe für eine Ausgabe aufweist, für welche dieses Rechtsgrundlage ist;

c. eine Sondervorlage einen ungenügenden Ausgabenbetrag aufweist.

2. Nachtragskredite, die in die Finanzkompetenz der Gemeindekommission fallen, dürfen von dieser beschlossen werden.

3. ...

4. Nachtragskredite gemäss Absatz 1 Buchstabe b gelten mit der Genehmigung der Jahresrechnung als beschlossen.

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