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§ 161 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Ausgabenzuständigkeit

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - ...
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§ 161 Gemeindegesetz, GemG · Ausgabenzuständigkeit

1. Soweit das Budget die Verwendung der Mittel nicht im einzelnen festlegt, entscheidet darüber unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen der Gemeinderat.

2. Die Sozialhilfebehörde beschliesst im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die Verwendung der Mittel.

3. Durch Gemeindereglement kann weiteren Gemeindeorganen die Zuständigkeit eingeräumt werden, über die Verwendung der Mittel zu beschliessen, die im Rahmen des Budgets für ihr Fachgebiet zur Verfügung stehen.

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