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§ 160 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Finanzkompetenzen

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - ...
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§ 160 Gemeindegesetz, GemG · Finanzkompetenzen

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Beträge, über die der Gemeinderat ausserhalb des Budgets oder ausserhalb einer Sondervorlage beschliessen kann, für

a. * ungebundene Ausgaben (Einzelausgabe und gesamter jährlicher Höchstbetrag),

b. Erwerb und Veräusserung von Grundstücken (gesamter jährlicher Höchstbetrag),

c. * Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Gemeinde (gesamter jährlicher Höchstbetrag der Kapitalwerte oder der Baurechtszinsen).

2. ...

3. Von der Finanzkompetenz darf dann nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Stimmberechtigten oder ihre Vertretung gegenteilig entschieden haben.

4. ...

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