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§ 16 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Konstituierung

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 16 Gemeindegesetz, GemG · Konstituierung

1. Soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, konstituieren sich die Gemeindebehörden selbst.

2. Durch Gemeindereglement wird bestimmt, ob die Protokolle durch ein Mitglied der Behörde oder durch Gemeindeangestellte zu führen sind.

3. Jede Gemeindebehörde regelt die in ihrem Bereich notwendigen Stellvertretungen selbständig.

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