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§ 159 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Sondervorlagen

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - ...
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§ 159 Gemeindegesetz, GemG · Sondervorlagen

1. Ungebundene Ausgaben werden in Form von Sondervorlagen ausserhalb des Budgets beschlossen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ungebundene Ausgaben bis zu einer bestimmten Höhe im Budget beschlossen werden. Sie kann zudem deren Höhe nach Ausgabenarten abstufen.

3. Der Gemeinderat kann ausnahmsweise ungebundene Ausgaben unterhalb der Höhe gemäss Absatz 2 als Sondervorlage gemäss Absatz 1 vorlegen.

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