§ 158 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Budget
§ 158 Gemeindegesetz, GemG · Budget
1. Der Gemeinderat stellt das Budget für das kommende Rechnungsjahr auf. Dieses ist von der Rechnungsprüfungskommission zu begutachten und vor Jahresende der Gemeindeversammlung, dem Einwohnerrat oder der Bürgergemeindeversammlung vorzulegen.
2. An derselben Versammlung oder Sitzung ist auch der Steuerfuss der Gemeinde für das kommende Rechnungsjahr zu beschliessen.
3. Das Budget mit dem Antrag zum Steuerfuss ist zusammen mit den Erläuterungen des Gemeinderates und dem Bericht der Rechnungsprüfungskommission spätestens 10 Tage vor der Beratung den Stimmberechtigten zuzustellen oder für sie zur Abholung bereitzuhalten. Auch bei der ausserordentlichen Gemeindeorganisation ist es allen Stimmberechtigten, die es verlangen, auszuhändigen. In Einwohnergemeinden mit weniger als 1'000 Einwohnern und Einwohnerinnen und in den Bürgergemeinden kann an die Stelle der Zustellung die öffentliche Auflage treten.
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