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§ 157c Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Aufgaben- und Finanzplan

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelverwendung
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§ 157c Gemeindegesetz, GemG · Aufgaben- und Finanzplan

1. Die Einwohnergemeinde gibt sich jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan.

2. Der Aufgaben- und Finanzplan wird vom Gemeinderat erstellt und

a. beschreibt für die nächsten 5 Jahre die voraussichtliche Entwicklung der Gemeindeaufgaben mit ihren Auswirkungen auf den Finanzbedarf,

b. zeigt die Massnahmen zur Beibehaltung oder Erreichung eines auf die Dauer ausgeglichenen Finanzhaushalts auf.

3. Er ist zusammen mit dem Budget der Gemeindeversammlung oder dem Einwohnerrat zur Kenntnisnahme vorzulegen.

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