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§ 157 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindeaufgaben

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Mittelverwendung
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§ 157 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindeaufgaben

1. Die Mittel der Gemeinde sind in Betrachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden. Vorbehalten bleiben Beiträge für wohltätige und gemeinnützige Zwecke und dergleichen.

2. Die Gemeinden dürfen weder Bürgschaften eingehen noch Darlehen an Private gewähren. Ausgenommen sind solche für den sozialen Wohnungsbau, für Altersheime und für andere gemeinnützige Zwecke. Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.

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