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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 155 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Finanzausgleich und Staatsbeiträge
Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
§ 155 Gemeindegesetz, GemG · Finanzausgleich und Staatsbeiträge
1. Gemeinden erhalten Finanzausgleichsmittel nach Massgabe der Gesetzgebung.
2. Die Beiträge des Kantons an besondere Aufgaben der Gemeinden nach Massgabe der Gesetzgebung bleiben vorbehalten.
3. Die Gemeinden haben für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen nur einen besonderen Entschädigungsanspruch, wenn dies ausdrücklich in dem die Aufgabe übertragenden Erlass vorgesehen ist.