Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 155 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Finanzausgleich und Staatsbeiträge

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 155 Gemeindegesetz, GemG · Finanzausgleich und Staatsbeiträge

1. Gemeinden erhalten Finanzausgleichsmittel nach Massgabe der Gesetzgebung.

2. Die Beiträge des Kantons an besondere Aufgaben der Gemeinden nach Massgabe der Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

3. Die Gemeinden haben für ihre im übertragenen Wirkungskreis gemachten Aufwendungen nur einen besonderen Entschädigungsanspruch, wenn dies ausdrücklich in dem die Aufgabe übertragenden Erlass vorgesehen ist.

← § 154 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 156 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →