Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 154 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Übrige Gemeindemittel

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 154 Gemeindegesetz, GemG · Übrige Gemeindemittel

1. Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.

← § 153 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 155 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →