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CH-BL
§ 154 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Übrige Gemeindemittel
Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
§ 154 Gemeindegesetz, GemG · Übrige Gemeindemittel
1. Den Gemeinden stehen alle weiteren Mittel zur Verfügung, die ihnen aufgrund der Gesetzgebung zustehen oder durch wirtschaftliche Tätigkeit zufliessen.