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§ 153 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Sonderbeiträge

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
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§ 153 Gemeindegesetz, GemG · Sonderbeiträge

1. Aufwendungen für Einrichtungen und Vorkehrungen, die einem wesentlichen Teil der Gemeindeangehörigen nicht oder nur in geringem Masse zugute kommen, können nach Massgabe der Gesetzgebung und der Gemeindereglemente ganz oder teilweise durch Sonderbeiträge der Begünstigten gedeckt werden.

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