Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 152 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gebühren und weitere Abgaben

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (235 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 152 Gemeindegesetz, GemG · Gebühren und weitere Abgaben

1. Die Gemeinden können Gebühren und weitere Abgaben erheben.

2. Die Gebühren und weiteren Abgaben werden durch Reglement festgesetzt.

3. Sie können im Rahmen der bundesgerichtlichen Delegationsgrundsätze durch Verordnung festgesetzt werden.

← § 151 Gemeindegesetz, GemG Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeinden § 153 Gemeindegesetz, GemG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →