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CH-BL
§ 152 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gebühren und weitere Abgaben
Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
§ 152 Gemeindegesetz, GemG · Gebühren und weitere Abgaben
1. Die Gemeinden können Gebühren und weitere Abgaben erheben.
2. Die Gebühren und weiteren Abgaben werden durch Reglement festgesetzt.
3. Sie können im Rahmen der bundesgerichtlichen Delegationsgrundsätze durch Verordnung festgesetzt werden.