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CPFGEMGLCo
CH-BL
§ 151 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindesteuern
Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
§ 151 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindesteuern
1. Die Gemeinden können Steuern nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erheben.