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§ 151 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Gemeindesteuern

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen - Grundsätze der Mittelbeschaffung
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§ 151 Gemeindegesetz, GemG · Gemeindesteuern

1. Die Gemeinden können Steuern nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften erheben.

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