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§ 150a Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Haushaltsführung

Gemeindehaushalt und Rechnungswesen
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§ 150a Gemeindegesetz, GemG · Haushaltsführung

1. Der Gemeinderat trifft auf der organisatorischen und auf der Führungsebene alle notwendigen Massnahmen, um das Vermögen der Gemeinde zu schützen, eine genaue und zuverlässige Buchführung zu gewährleisten und die Einhaltung der gesetzlichen Normen zu sichern.

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