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180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 150 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Amtsstellen

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde - Die übrigen Organe der Bürgergemeinde
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§ 150 Gemeindegesetz, GemG · Amtsstellen

1. Die Bürgergemeinde hat, soweit ihre Verwaltung nicht von den entsprechenden Amtsstellen der Einwohnergemeinde geführt wird, eigene Amtsstellen.

2. Mit Bezug auf den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und die Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einwohnergemeinde (§§ 107 bis 110).

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