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§ 15 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Disziplinarrecht

Allgemeine Bestimmungen über die Gemeindeorganisation - Allgemeine Bestimmungen über die weiteren Organe der Gemeinde - Behörden und übrige kollegial zusammengesetzte Organe
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§ 15 Gemeindegesetz, GemG · Disziplinarrecht

1. Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen untersteht jede Gemeindebehörde in disziplinarrechtlicher Hinsicht einer Aufsichtsinstanz.

2. Die Aufsichtsinstanz überprüft die Amtsführung einzelner Behördemitglieder oder des Gesamtkollegiums, wenn diese Gegenstand einer Beschwerde bildet oder wenn aufgrund eigener Wahrnehmungen Zweifel an der ordnungsgemässen Amtsführung entstehen.

3. Liegt eine Pflichtverletzung vor, so verhängt die Aufsichtsinstanz je nach dem Verschulden die gebotenen Disziplinarmassnahmen. Ein Disziplinarverfahren kann auch angehoben werden, wenn das Behördemitglied wegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens des Amtes unwürdig geworden ist.

4. Disziplinarmassnahmen sind

1. Verweis,

2. * Geldbusse bis CHF 1'000,

3. Abberufung vom Amt.

5. Als Disziplinarmassnahme gegen eine Gesamtbehörde ist nur der Verweis zulässig.

6. Gegen Disziplinarverfügungen der Aufsichtsinstanz kann innert 10 Tagen verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) erhoben werden. Die Beschwerde ist auch gegen Verweise zulässig.

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