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180 CPFGEMGLCo CH-BL

§ 149 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Kollegiale Hilfsorgane

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde - Die übrigen Organe der Bürgergemeinde
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§ 149 Gemeindegesetz, GemG · Kollegiale Hilfsorgane

1. Die Bürgergemeinden können in sinngemässer Anwendung der §§ 104 und 105 beratende Ausschüsse und Kommissionen sowie besondere Baukommissionen bestellen.

2. Als Wahlbüro für die Bürgergemeinde amtet dasjenige der Einwohnergemeinde, sofern die Bürgergemeinde nicht die Bestellung eines eigenen Wahlbüros beschliesst.

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