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§ 148 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) - Kontrollorgane

Die Bürgergemeinden, die Burgergemeinden und die Burgerkorporationen - Die Organisation der Bürgergemeinde - Behörden, Kontroll- und Hilfsorgane der Bürgergemeinde - Die übrigen Organe der Bürgergemeinde
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§ 148 Gemeindegesetz, GemG · Kontrollorgane

1. Jede Bürgergemeinde wählt eine Rechnungsprüfungskommission, sofern die Prüfung der Rechnung nicht der Rechnungsprüfungskommission der Einwohnergemeinde übertragen wird. Diese ist verpflichtet, einen entsprechenden Auftrag der Bürgergemeinde auszuführen.

2. Die Bürgergemeinde kann eine Geschäftsprüfungskommission wählen. Sie kann auch einen Ausschuss der Bürgerkommission oder die Rechnungsprüfungskommission mit den Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission beauftragen.

3. Die §§ 98-103a gelten sinngemäss.

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